Einfach zusammengefasst.
Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit
"Verbandmittel" und "sonstige Produkte zur Wundbehandlung"
Gern fassen wir Ihnen im Folgenden einfach und übersichtlich unsere Produktgruppen und die Erstattung zusammen.
Drei Produktkategorien in der Wundversorgung
Wundversorgungsprodukte werden in drei Anlagen unterschieden
AM-Richtlinie Anlage Va Teil 1:
Eineindeutige Verbandmittel
Klassische Verbandmittel, die bedecken und/oder aufsaugen, wie bspw. sterile und unsterile Verbandstoffe, Kompressionsbinden und Saugkompressen, aber auch Material zur Fixierung.
AM-Richtlinie Anlage Va Teil 2:
Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften
Auch als Verbandmittel verordnungsfähig sind Produkte, die neben der Hauptwirkung über zulässige ergänzende Eigenschaften verfügen.
Diese Produkte können z.B. über diese ergänzenden Eigenschaften verfügen:
feucht halten, Wundexsudat binden, Gerüche binden, ein Verkleben mit der Wunde verhindern (antiadhäsiv) beziehungsweise atraumatisch wechselbar sind, reinigen oder antimikrobiell sein.
Jedoch ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper.
AM-Richtlinie Anlage Va Teil 3:
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung
In die AM-Richtlinie Anlage Va Teil 3 fallen Produkte, deren Hauptwirkung über die Eigenschaften von Verbandmitteln hinausgehend eine therapeutische Wirkung haben. Diese Produkte haben durch ihre pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung, laut der Verbandmitteldefinition, einen aktiven Einfluss auf physiologische und patophysiologische Abläufe der Wundheilung.
Die oben genannte Definition in der Richtlinie hat zur Folge, dass Produkte, die eine antimikrobielle Wirkung an oder in der Wunde entfalten, nach Ablauf der Übergangsfrist zum 02.12.2024 ihre Erstattungsfähigkeit verlieren.
Was bedeutet das konkret für die Verordnung?
Alle Wundversorgungsprodukte, die bisher und vor dem 02.12.2020 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet wurden, sind nach dem Ende der 48-monatigen Übergangsfrist, nicht mehr erstattungsfähig (siehe Beispielliste Mölnlycke Produkte)
Einklassifizierung der Mölnlycke Produkte entsprechend der Anlagen der Verbandmitteldefinition:
AM-Richtlinie Anlage Va Teil 1:
Diese Produkte sind heute und auch zukünftig voll erstattungsfähig.
Wundschnellverbände & Fixierung:
Mepore Film & Pad
Mepore Pro
Mepore
Tubifast & Tubifast Garments
Mepitac
Mefix
AM-Richtlinie Anlage Va Teil 2:
Diese Produkte sind heute und auch zukünftig voll erstattungsfähig.
Schaumverbände & Superabsorber:
Mepilex XT
Mepilex
Mepilex Heel
Mepilex Lite
Mepilex Transfer
Mepilex Border Flex
Mepilex Border
Mepilex Border Sacrum
Mepilex Border Heel
Mepilex Border Flex Lite
Mextra Superabsorbent
Mepilex Border Post-Op
Wundkontaktauflagen & Filmverbände:
Mepitel & Mepitel One
Mepitel Film
Mepore Film
Alginate & Faserverbände:
AM-Richtlinie Anlage Va Teil 2:
Übergangsregelung ermöglichte Verordnungen bis zum 01.12.2024
Antimikrobielle Wundauflagen von Mölnlycke, die ab dem 02.12.2024 nicht mehr erstattungsfähig sind:
Mepilex Border Ag
Mepilex Border Sacrum Ag
Exufiber Ag+
Mepilex Transfer Ag
Melgisorb Ag
Mepilex Ag
Mepilex Heel Ag
Wundgele von Mölnlycke, die ab dem 02.12.2024 nicht mehr erstattungsfähig sind:
Verordnung und Erstattung
Das Auslaufen der Übergangsfrist und somit das Wegfallen der Erstattung von antimikrobiellen Wundversorgungsprodukten sowie Gelen betrifft nur gesetzlich Versicherte Patienten. Zudem betrifft es isoliert den ambulanten Sektor. Ausgeschlossen von der Regelung sind alle privat Versicherten, sofern ihr Vertrag die Wundversorgung umfasst, die Krankenhausversorgung, BG Patienten und weitere Institutionen wie z.B. die Polizei.
Bitte beachten Sie, dass die Produkte nicht gänzlich vom Markt sind und Sie diese ebenfalls selbst erwerben können.
Die Erstattungsfähigkeit im Bereich Sprechstunden-Bedarf der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung haben wir separat für Sie zusammengefasst.
Sie finden diese hier:
Sprechstundenbedarf