Einfach zusammengefasst.
Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit
"Verbandmittel" und "sonstige Produkte zur Wundbehandlung"
Gern fassen wir Ihnen im Folgenden einfach und übersichtlich unsere Produktgruppen und die Erstattung zusammen.
Drei Produktkategorien in der Wundversorgung
Wundversorgungsprodukte werden in drei Anlagen unterschieden
AM-Richtlinie Anlage Va Teil 1:
Eineindeutige Verbandmittel
Klassische Verbandmittel, die bedecken und/oder aufsaugen, wie bspw. sterile und unsterile Verbandstoffe, Kompressionsbinden und Saugkompressen, aber auch Material zur Fixierung.
AM-Richtlinie Anlage Va Teil 2:
Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften
Auch als Verbandmittel verordnungsfähig sind Produkte, die neben der Hauptwirkung über zulässige ergänzende Eigenschaften verfügen.
Diese Produkte können z.B. über diese ergänzenden Eigenschaften verfügen:
feucht halten, Wundexsudat binden, Gerüche binden, ein Verkleben mit der Wunde verhindern (antiadhäsiv) beziehungsweise atraumatisch wechselbar sind, reinigen oder antimikrobiell sein.
Jedoch ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper.
AM-Richtlinie Anlage Va Teil 1:
Diese Produkte sind heute und auch zukünftig voll erstattungsfähig.
Wundschnellverbände & Fixierung:
Mepore Film & Pad
Mepore Pro
Mepore
Tubifast & Tubifast Garments
Mepitac
Mefix
AM-Richtlinie Anlage Va Teil 2:
Diese Produkte sind heute und auch zukünftig voll erstattungsfähig.
Schaumverbände & Superabsorber:
Mepilex XT
Mepilex
Mepilex Heel
Mepilex Lite
Mepilex Transfer
Mepilex Border Flex
Mepilex Border
Mepilex Border Sacrum
Mepilex Border Heel
Mepilex Border Flex Lite
Mextra Superabsorbent
Mepilex Border Post-Op
Wundkontaktauflagen & Filmverbände:
Mepitel & Mepitel One
Mepitel Film
Mepore Film
Alginate & Faserverbände:
AM-Richtlinie Anlage Va Teil 2:
Übergangsregelung ermöglicht Verordnung bis mindestens 01.12.2024
Die Änderungen in der Verbandmittelrichtlinie haben zur Folge, dass Produkte, die eine antimikrobielle Wirkung an oder in der Wunde entfalten, die als pharmakologisch, immunologisch oder metabloisch anzusehen ist, nach Ablauf der neuen Übergangsfrist zum 02.12.2024 ihre Erstattungsfähigkeit verlieren. Dazu zählen Hydrogele und antimikrobielle Produkte, wie z.B. silberhaltige und PHMBhaltige Produkte.
Antimikrobielle Wundauflagen:
Mepilex Border Ag
Mepilex Border Sacrum Ag
Exufiber Ag+
Mepilex Transfer Ag
Melgisorb Ag
Mepilex Ag
Mepilex Heel Ag
Wundgel:
AM-Richtlinie Anlage Va Teil 3:
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung
In die AM-Richtlinie Anlage Va Teil 3 fallen Produkte, deren Hauptwirkung nicht im Bedecken und Aufsaugen besteht oder die pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungen haben.
Die Änderungen in der Richtlinie haben zur Folge, dass Produkte, die eine antimikrobielle Wirkung an oder in der Wunde entfalten, nach Ablauf einer Übergangsfrist zum 02.12.2024 ihre Erstattungsfähigkeit verlieren können.
Was bedeutet das konkret für die Verordnung?
Alle Wundversorgungsprodukte, die bisher und vor dem 02.12.2020 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet wurden, sind auch künftig erstattungsfähig, zumindest bis zum Ende der 48-monatigen Übergangsfrist.
Damit bleibt die bisherige Verordnungspraxis noch bis mindestens zum 01.12.2024 bestehen.
Wie geht es weiter?
Produkte aus AM-Richtlinie Anlage Va Teil 3 können gemäß der derzeitig gültigen Gesetzesgrundlage auch nach Ablauf der Übergangsfrist verordnet werden – allerdings erst nach Prüfung des medizinischen Nutzens durch den G-BA und Aufnahme in den Leistungskatalog. Darüber hinaus sind wir sehr darum bemüht, Nutzennachweise für unsere Produkte zu erstellen, um auch nach Ablauf der Übergangsfrist weiterhin erstattungsfähig zu bleiben.
Verordnung und Erstattung
Verbandmittel sowie die erstattungsfähigen sonstigen Produkte zur Wundversorgung können weiterhin über das Muster 16-Formular verordnet werden.
Die Erstattungsfähigkeit im Bereich Sprechstunden-Bedarf der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung haben wir separat für Sie zusammengefasst.
Sie finden diese hier:
Sprechstundenbedarf