Veränderungen im Bereich der Erstattungsfähigkeit
Verbandmittelrichtlinie – Inhalte und Änderungen
Die neue Verbandmitteldefinition ist im Dezember 2020 in Kraft getreten und hat vielfach bei der Verordnung von Wundversorgungsprodukten für Verunsicherung gesorgt.
Die aktuelle Verbandmittelrichtlinie
Der Gemeinsame-Bundesausschuss (G-BA) hat im Dezember 2020 die neue Verbandmitteldefinition nach § 31 Abs. 1a SGB V innerhalb der Arzneimittel-Richtlinie konkretisiert. In dieser Richtlinie wird nun zwischen „klassischen“ Verbandmitteln, „Verbandmitteln mit ergänzenden Eigenschaften“ und den „sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ unterschieden.
Bis zum 2. Dezember 2024 gab es eine Übergangsregelung für sogenannte „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“. Innerhalb dieser Frist konnten diese Produkte, zu denen auch antimikrobiell wirkende silber- oder polyhexanid-haltige Wundauflagen und Hydrogele zählen, ohne konkreten Nachweis des therapeutischen Nutzens vom Arzt verordnet und von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattet werden.
Aktuell sind Hersteller verpflichtet, die medizinische Notwendigkeit und den therapeutischen Nutzen ihrer Produkte beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nachzuweisen. Nur wenn der Nutzen der Produkte auf Basis von Evidenz durch klinische Studien durch den G-BA positiv bewertet wird, werden Wundauflagen eines Herstellers als „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen; in dem Fall würden Sie weiterhin in der GKV erstattungsfähig sein.
Eine erneute Verlängerung der Übergangsfrist um 18 Monate wäre die beste Lösung gewesen, um dem komplexen Antragsverfahren, den Anforderungen an die Nutzenbewertung und weiteren offenen Fragen gerecht zu werden. Durch den Wegfall der Übergangsfrist ab dem 2. Dezember 2024 stehen nun zusätzliche Probleme im Raum: Wie groß wird die Versorgungslücke für die Betroffenen sein? Wie gravierend werden die möglichen gesundheitlichen Auswirkungen für chronisch kranke Patient:innen mit Wunden sein? Diese Fragen lassen sich derzeit noch nicht genau beantworten. Umso dringlicher ist es, dass die Politik schnell handelt. Es bleibt zu hoffen, dass die bisher nicht verlängerte Frist keine allzu großen Schäden verursacht.
Erstattungsfähige Produkte von Mölnlycke
Folgende Produkte von Mölnlycke sind weiterhin nach dem 02.12.2024 für gesetzlich versicherte Patienten erstattungsfähig:
AM-Richtlinie Anlage Va Teil 1:
Diese Produkte sind heute und auch zukünftig voll erstattungsfähig.
Wundschnellverbände & Fixierung:
Mepore Film & Pad
Mepore Pro
Mepore
Tubifast & Tubifast Garments
Mepitac
Mefix
AM-Richtlinie Anlage Va Teil 2:
Diese Produkte sind heute und auch zukünftig voll erstattungsfähig.
Schaumverbände & Superabsorber:
Mepilex XT
Mepilex
Mepilex Heel
Mepilex Lite
Mepilex Transfer
Mepilex Border Flex
Mepilex Border
Mepilex Border Sacrum
Mepilex Border Heel
Mepilex Border Flex Lite
Mextra Superabsorbent
Mepilex Border Post-Op
Wundkontaktauflagen & Filmverbände:
Mepitel & Mepitel One
Mepitel Film
Mepore Film
Alginate & Faserverbände:
Folgende Produkte von Mölnlycke sind seit dem 02.12.2024 für gesetzlich versicherte Patienten nicht mehr erstattungsfähig:
Diese Regelung gilt nicht für Privatversicherte, Patienten der BG, Krankenhäuser und andere öffentliche Institutionen, wie beispielsweise die Polizei. Ebenso sind Selbstzahler von den Einschränkungen ausgenommen.
Erstattungsfähige Verbandmittel von Mölnlycke
Fragen und Antworten
Haben Sie Fragen rund um die Erstattung unserer Produkte oder zur Verbandmittelrichtlinie? Gerne beantworten wir Ihnen diese persönlich.
Die häufigsten Fragen und Antworten:
Welche Produkte zählen zu Produkten mit "ergänzenden Eigenschaften"?
- Reinigende
- Feucht haltende
- Antiadhäsive
- Superabsorbierende
- Geruchsbindende
- Aktivkohlehaltige
- Antimikrobielle Produkte
Welche Produkte mit "ergänzenden Eigenschaften" sind aus der Erstattung herausgenommen worden?
Alle antimikrobiellen Produkte, die mit der Wunde in Kontakt kommen oder etwas in die Wunde freisetzen.
Welche Produkte mit "ergänzenden Eigenschaften" bleiben weiterhin Erstattungsfähig?
Alle Produkte, die keinen Wirkstoff wie z.B. Silber oder Polyhexanid beinhalten. Zum Beispiel alle Schaumverbände wie Mepilex Border Flex und Mepilex Border Flex Lite oder Superabsorber wie unser Mextra Superabsorbent.
Die Liste mit der Erstattungsfähigen Produkten von Mölnlycke finden Sie hier:
Erstattungsfähige Verbandmittel von Mölnlycke
Wer ist betroffen von der Verbandmitteldefinition?
- Alle Hersteller von antimikrobiellen Wundversorgungsprodukten
- Alle antimikrobiellen Produkte, z.B. Silber, PHMB oder Jod
- Alle GKV Patienten im niedergelassenen Bereich
Diese Regelung gilt nicht für Privatversicherte, Patienten der BG, Krankenhäuser und andere öffentliche Institutionen, wie beispielsweise die Polizei. Ebenso sind Selbstzahler von den Einschränkungen ausgenommen.