Verordnung und Erstattung
Sprechstundenbedarf – Alles für die Praxis
Als Sprechstundenbedarf (SSB) gelten Arzneimittel, Verbandmittel, Materialien, Gegenstände und Stoffe, die bei mehr als einem Patienten in der vertragsärztlichen Behandlung Verwendung finden oder bei Notfällen sowie im Zusammenhang mit einem ärztlichen Eingriff bei mehr als einem Patienten zur Verfügung stehen müssen.
Der Sprechstundenbedarf gilt nur für die ambulante Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, also nicht für die stationäre Versorgung (auch nicht belegärztlich) sowie nicht für Privatversicherte und BG-Patienten. Der Sprechstundenbedarf ist in den SSB-Vereinbarungen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) in unterschiedlicher Form geregelt. Die SSB-Vereinbarungen werden in unregelmäßigen Abständen überarbeitet oder auch durch Ergänzungsvereinbarungen aktualisiert. Die in den SSB-Vereinbarungen genannten Mittel sind zumeist in Anlagen zur SSB-Vereinbarung in Form von Positiv- oder Ausschlussregelungen aufgelistet.
Der von der Ärztin oder dem Arzt verordnete Sprechstundenbedarf sollte zur Zahl der Behandlungsfälle und zur Praxisausrichtung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die KVen sind verpflichtet die unwirtschaftliche Verordnung von Sprechstundenbedarf zu prüfen.
Nicht zum Sprechstundenbedarf zählende Verbrauchsmaterialien und Hygieneartikel gelten als Praxisbedarf und müssen von der Praxis selbst eingekauft werden. Der Praxisbedarf gilt mit der Abrechnung ärztlicher Leistungen als abgegolten.
Regelungen und Verordnung
- Für die Verordnung von Sprechstundenbedarf gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot.
- Die Verordnung des Sprechstundenbedarfs erfolgt auf dem Rezeptformular Muster 16 (https://www.kbv.de/html/27760.php).
- Der Sprechstundenbedarf wird grundsätzlich kalendervierteljährlich bezogen. Die Belieferung durch Leistungserbringer kann unabhängig davon bedarfsorientiert erfolgen.
- Sprechstundenbedarfsvereinbarungen werden zwischen den KVen und den Landesverbänden der Krankenkassen geschlossen. Es gibt somit in jedem der 17 KV-Bezirke unterschiedliche SSB-Vereinbarungen. Diese werden unregelmäßig erneuert oder auch durch Ergänzungsvereinbarungen aktualisiert.
- Die KVen sind zur Prüfung der wirtschaftlichen Verordnung von Sprechstundenbedarf verpflichtet. Die Prüfung ist in den SSB-Vereinbarungen oder anderen Prüfvereinbarungen geregelt.
- Produkte die nach der jeweils gültigen SSB-Vereinbarung nicht als Sprechstundenbedarf anerkannt sind, aber dennoch als solcher verordnet und geliefert wurden, werden durch die KV oder von ihr beauftragte Abrechnungsstellen regressiert.
Sprechstundenbedarf: Verbandmittel und
Wundversorgungsprodukte von Mölnlycke
Die Produktgruppen der Verbandmittel und Wundauflagen sind in den SSB-Vereinbarungen der KVen sehr unterschiedlich geregelt. Deshalb lassen sich hierzu keine allgemein gültigen Aussagen treffen. Bitte prüfen Sie die Gültigkeit der SSB-Vereinbarungen zu dem Zeitpunkt der Verordnung sowie die zutreffende Kassenärztliche Vereinigung für den Arztsitz.
Verordnung von Mölnlycke-Produkten als Sprechstundenbedarf
Nutzen Sie zur Verordnung das Muster 16
- Als Kostenträger gilt die jeweilige KV (z.B. SSB KV Nordrhein)
- Kennzeichnung des Statusfeldes 9 mit „9“
- Kostenträgerkennung (unterschiedliche Vorgaben je KV, z.B. KV Nordrhein: 102091710)
- Betriebsstättennummer (BSNR) und lebenslange Arztnummer (LANR)
- Vertragsarzt-Nummer(9-stellig)
- Ausstellungsdatum
- Bezeichnung des/der SSB-Artikel mit exakter Größen- und Mengenangabe (maximal drei Artikel pro Rezept)
- Vertragsarztstempel und Unterschrift des Arztes
Da sich einige Vorgaben in den einzelnen KV-Bezirken unterscheiden, nehmen Sie bitte bei weiterführenden Fragen zur SSB-Verordnung Kontakt mit der zuständigen KV auf.
Downloads
- SSB Übersicht 12.2024 (67 kB)
- Anleitung Verordnung SSB (65 kB)
- FAQ Sprechstundenbedarf (204 kB)